Rohrsanierung

Defekte Rohrleitungen gefährden die Umwelt, insbesondere Grundwasser und Boden. Nach der ATV-Erhebung im Auftrag der Bundesregierung sind in den alten Bundesländern 22 % der öffentlichen Kanäle schadhaft. In den neuen Bundesländern liegen Schätzungen bei 50%.

Das Verfahren zur Schadensbehebung sollte sicher anwendbar, relativ einfach und baustellengerecht sein und als Ergebnis ein dichtes Rohrsystem für eine lange Nutzungsdauer bieten.

Wer als Betreiber seine Abwasserkanäle regelmäßig kontrolliert und Schäden behebt, schützt nicht nur die Umwelt, sondern auch sich selbst vor rechtlichen Konsequenzen. Bundesrecht, Landesrecht und kommunales Recht bilden ein Geflecht zusammen mit techn. Normen und Regelwerken. Gewässerverunreinigung ist eine Straftat gemäß § 324 StGB oder Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs.1Nr.1 WHG. Der Betreiber kann nach § 22 WHG schadensersatzpflichtig werden.

Vorleistungen
Grundlagen zur Beurteilung des Ist-Zustandes und für die Planung der Schadensbehebung ist die TV-Kanalinspektion nach ATV-Merkblatt M143 ggf. i.V. mit einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610.

Verfahren zur Schadenserhebung
Die Verfahren zur Schadensbehebung unterteilen sich in folgende Untergruppen.

Reparatur
Punktuelle Schadstellen lassen sich durch partielle Inliner oder durch Ausfräsen und Verspachteln bzw. Muffenverpressung beheben (Roboter / Kurzliner).Diese Maßnahmen sind vertretbar, wenn das Reparaturziel verlässlich und auf Dauer erreicht wird.

Renovierung

Wenn die Schadensbilder (Verformungen unter 10 %, Lageabweichungen etc.) es zulassen, ist z.B. das Reliningverfahren möglich. Bei Schachtsanierungen sind z.B. Beschichtungsverfahren mit schmutzwasserbeständigem Spezialmörteln möglich.

An den Schadensbildern und deren Ursachen orientieren sich dann die Verfahren zur Schadensbehebung.